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Der Verein

Das Literarische Zentrum Rhein-Neckar e.V. DIE RÄUBER ’77 ist ein Zusammenschluss von Literaturfreund*innen, Autorinnen und Autoren, die sich für die Förderung von Literatur in der Metropolregion Rhein-Neckar einsetzen. Seit der Gründung sind Lesungen, Textwerkstatt-Gespräche, Literaturveranstaltungen, von den „Räubern“ erstellte und veröffentlichte Anthologien zum Markenzeichen des Vereins geworden.

Kooperationen mit den vor Ort und regional Aktiven der Literaturszene stehen im Fokus des literarischen Zusammenwirkens – auch über die Region hinaus.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über

  • die Ziele des Vereins
  • den Vorstand des Vereins
  • die Satzung des Vereins


Ziele

Wir, DIE RÄUBER ’77, unterstützen Autor*innen und Literaturbegeisterte abseits vom „Mainstream“, stehen für ein engmaschiges Netzwerk, für ein unkompliziertes, gemeinsames Wirken in dem für den Einzelnen schwer überschaubaren Dickicht literarischer Welten.

DIE RÄUBER ’77 möchten dazu beitragen, dass der literarische Anspruch als Bestandteil der Kulturinitiative Rhein-Neckar gefördert wird. Mit unseren Ausschreibungen zum Mannheimer Literaturpreis für Jugendliche wollen wir jungen Autorinnen und Autoren Gelegenheit geben, ihre Arbeiten einem größeren Publikum vorzustellen.

Selten ist Schreiben lukrativ, häufig erfordert es viel Energie und ein Vielfaches mehr an Leidenschaft.
An diesem Punkt möchten wir uns mit großem Engagement für eine offene Literaturszene einsetzen.


Vorstand

Anschrift Die Räuber ’77 Literarisches Zentrum Rhein-Neckar e.V.
vorstand@raeuber77.de
Webseite https://www.raeuber77.de
Bank Sparkasse Rhein-Neckar-Nord
IBAN: DE69 6705 0505 0030 1234 68
BIC: MANSDE66XXX
VorsitzenderKevin Dühr
eMail: vorstand@raeuber77.de
stellv. VorsitzendeAnne Bezler
eMail: vorstand@raeuber77.de
SchatzmeisterPeter Grosse
Beisitzer*innenRita Hausen
Manfred Klenk
Bernhard Schader
Ute Deister


Satzung

„Die Räuber ‘77, Literarisches Zentrum Rhein-Neckar e.V.“
Gültige Fassung vom 29. Januar 2015

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Räuber `77, Literarisches Zentrum Rhein-Neckar e.V.“ und hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist ins Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Das Literarische Zentrum Rhein-Neckar e.V. ist eine von Literaturrichtungen und Weltanschauungen unabhängige Vereinigung von Schriftstellern und Personen, die sich mit Literatur und deren Verbreitung beschäftigen. Ziel des Vereins ist es, Literatur der Gegenwart – insbesondere die des Rhein- Neckar-Raums – und deren Verständnis zu fördern. Alle Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, gehören zu den Aufgaben des Literarischen Zentrums Rhein-Neckar e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt gem. §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

(5) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Der Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes Mannheim.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
schriftstellerisch tätig ist oder die die schriftstellerische Tätigkeit im Rhein-Neckar-Raum unterstützen und fördern möchte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Mitgliedschaft einer natürlichen Person vom Vorstand abgelehnt, so hat diese das Recht, Einspruch gegen diese Entscheidung vor der Mitgliederversammlung zu erheben, die mit 2/3-Mehrheit entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
(1) mit dem Tod des Mitglieds;

(2) durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres;

(3) durch Ausschluss des Mitglieds mit dem Tag des Ausschlussbeschlusses. Ausgeschlossen werden kann, wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder dessen Zielen entgegenwirkt. Der Ausschließungsbeschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit gefasst. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Juristische Personen, Vereine und Körperschaften zahlen mindestens das Doppelte des Beitrags für Einzelpersonen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand bei ordentlichen Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit einen Nachlass des Beitrags gewähren.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie ist vom Vorstand schriftlich per Brief oder per Mail  unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen von 1/4 der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen. Anträge zu Punkten der Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich 7 Tage vorher einzureichen.

(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Ehrenmitglieder eingeladen. Sie nehmen an ihnen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/10 der ordentlichen Mitglieder – jedoch mindestens 10 – beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung hat der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und der Rechnungslegung des Vorstands.
b) Entgegennahme des Berichts der beiden Rechnungsprüfer.
c) Diskussion der Berichte und Entlastung des Vorstands.
d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) 2 – 5 Beisitzern
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder vertritt allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Beschlüsse

(1) Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsmäßiger Ladung erschienenen Mitglieder des betreffenden Organs gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung ist eine 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Mannheim, den 29. Januar 2015